Reit- und Fahrverein Scuderia Hanstedt e.V.
Sitz: Vor den Bergen 5, 21271 Hanstedt
Amtsgericht: Winsen
Finanzamt: Lüneburg
Vereinsregister-Nr: 201706
FN Nr: 366371058
Mitglied in: Kreisreiterbund Harburg, Bezirksverband Lüneburger Heide, PSV Hannover
Zweck des Vereins:
- Gemeinnützigkeit
- Förderung des Reitsports, des Tierschutzes und des Naturschutzes
- Anschaffung von Schulpferden und Angebot von qualifiziertem Reitunterricht
- Einholung von Zuschüssen, Sponsorengeldern von Sportbund, Ämtern und Gemeinden
Vorstand:
1. Vorsitzende: Janny Schwarcke
2. Vorsitzende: Insa Schmell
Kassenwart: Doris Hoppe
+ 4 weitere Beisitzer
Satzung des Pferdesportvereins "RFV Scuderia Hanstedt e.V."
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Pferdesportverein "RFV Scuderia Hanstedt e.V." mit dem Sitz in Hanstedt wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht
in Lüneburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Landkreis Harburg und durch den
Kreisverband Landkreis Harburg Mitglied des Pferdesportverbandes Hannover
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der PSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen
Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet werden (vgl. § 13).
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der PSV bezweckt:
• die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO);
• die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO);
• die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der
Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Fahren;
2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und
Leistungssports aller Disziplinen;
4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen
Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der
Gemeinde und im Kreisreiterverband;
6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der
Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Die
schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei
Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein
angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der
LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein
unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die
Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen
bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen
werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen
Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich
gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den
Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes,
des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft
endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und
Personenvereinigungen durch Auflösung. Sie kann außerdem durch Austritt
oder Ausschluss beendet werden.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied
sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
• gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
• gegen die Verpflichtung gegenüber dem Pferd verstößt,
• seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann
den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde
anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden nach Art und Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Beiträge sind im voraus zu leisten. Soweit die Mitgliederversammlung keine
Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und
Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens
1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch
schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag
müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte
Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden
Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet
zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine
Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied
mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die
Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie
ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
• die Wahl des Vorstandes,
• die Wahl des Kassenprüfers,
• die Jahresrechnung,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
• die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
• der Vorsitzende,
• der stellvertretende Vorsitzende,
• der Kassenwart und
• bis zu 4 weitere Beisitzer.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der
stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur
Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl
durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die
Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über:
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer
Beschlüsse,
• die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung
nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
• die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 12 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der
Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im
Regionalverband, im Landespferdesportverband, in der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter
Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes
neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von
Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
- Name, Adresse, Nationalität,
- Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht,
- Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung,
- Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen,
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des Landessportbundes (LSB) ist der Verein verpflichtet, im
Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den LSB zu
melden:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des LSB.
4. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
a) Kreisverband: Verband der RFV Landkreis Harburg
b) ggf. Regionalverband: Bezirkspferdesportverband Lüneburger Heide
c) Landespferdesportverband:Pferdesportverband Hannover e.V.
5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der
Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu
anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines
berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos
seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und
übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien
sowie elektronische Medien.
7. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und
Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von
einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer
rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung
berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen
überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der
DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie
auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und
Übertragbarkeit seiner Daten.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht,
sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen
oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die
weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht
entsprechend Satz 1 gelöscht.
10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit
einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Pferdesportverband Hannver,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere
im Sinne der reitsportlichen Förderung zu verwenden hat.
Hanstedt, den 01.11.2019
1. Vorsitzender: Marianne Schwarcke
Stellvertr. Vorsitzende: Insa Schmell